Vereinswechsel / LG / StG


Vereinswechsel

Der Vereinswechsel wird im Paragraph 4 der Deutsche-Leichtathletik-Ordnung (DLO) geregelt.

  • Ein Wechsel des Startrechts (Vereinswechsel) wird auf elektronischem Wege vom neuen Verein/von der neuen LG beantragt.

  • Dies ist mit Ausnahme der Sonderregelungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November des laufenden Jahres möglich. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24 Uhr bei dem LV, dem der neue Verein angehört, eingegangen ist.

  • Das neue Startrecht wird dann zum 1. Januar erteilt. Für Fristen und Termine gilt der § 35 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO).

  • In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären, dass:
    • der Athlet bei Antragstellung, spätestens aber zum Zeitpunkt, zu dem das neue Startrecht beginnen soll, Mitglied in dem neuen Verein ist
    • das neue Startrecht zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnen soll
    • der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichtet
    • der Antragsteller den bisherigen Verein/LG und ggf. den LV aufgefordert hat, die Freigabe zu erklären. Ist die Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag beizufügen. Geht nach Freigabeanforderung die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nach Ablauf von drei Wochen nicht ein, kann das Startrecht erteilt werden.

Sonderregelungen

  • Ohne Einhaltung der in § 4.3.1 genannten Fristen kann das Startrecht jederzeit für einen neuen Verein/LG erteilt werden, wenn der bisherige Verein oder dessen Leichtathletik-Abteilung oder die LG sich aufgelöst

  • der Athlet seit mindestens 9 Monaten nicht mehr für den Verein/LG an Veranstaltungen teilgenommen hat.

  • beim Vorliegen besonderer Gründe (wie z. B. Umzug aus dem Einzugsgebiets des bisherigen Vereins aufgrund familiärer Umstände, Ausbildungsbeginn an weit entferntem Ort) jederzeit den Verein mit einer Frist von 3 Monaten wechseln, wenn beide beteiligten Vereine/LG zustimmen und der zuständige LV-Wettkampfwart bzw. Vorsitzende des BA Wettkampforganisation die besonderen Gründe anerkennt. Sie können innerhalb dieser Zeit weiter an Veranstaltungen für den alten Verein teilnehmen

Leichtathletik-Gemeinschaften (LG) und Startgemeinschaften (StG)

Die Leichtathletik-Gemeinschaften (LG) und die Startgemeinschaften werden im Paragraph 2 der Deutsche-Leichtathletik-Ordnung (DLO) geregelt.

  • Eine Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine zum Zweck einer Trainingsgemeinschaft und der Teilnahme an den in § 6 der DLO genannten Veranstaltungen. Sie trägt keinen Vereinscharakter.

  • Die Mitglieder einer LG bleiben Mitglieder ihrer Stammvereine.

  • Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die dem Antrag zur Genehmigung der LG beizufügen ist.

  • Eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres an beim zuständigen LV zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Der Name einer LG ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden.
    • Erläuterung: Eine LG, die einen längeren Namen wählt, muss eine verbindliche Kurzform von maximal 30 Zeichen angeben.

  • Die LG hat keine Rechte an übergeordnete Verbände.

  • Die Vereine können Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 in ihrer Gesamtheit einer LG zuführen. Auf Antrag kann auch die Zugehörigkeit von Jugend U 16 und U 14 in deren Gesamtheit zur LG genehmigt werden. Es ist auch zulässig, neben der für Männer, Frauen und Jugend U 20, U 18 bestehenden oder zu bildenden LG, auch eine eigene LG für die Jugend  U 16 und U 14 in ihrer Gesamtheit zu bilden.
    • Erläuterung: Eine Zugehörigkeit der Kinder U 12 und jünger zu einer LG ist nicht vorgesehen, da für sie die relevanten weiteren Bestimmungen nicht gelten. Kinder der Altersklasse M/W 11, die im Rahmen der Bestimmungen von § 8.4 DLO an Disziplinen der M/W 12 teilnehmen sollen, müssen ein Startrecht für die entsprechende LG haben.

  • Der Wechsel von Verein zu Verein innerhalb der LG sind nach den Bestimmungen der DLO geregelt.

  • Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Auflösung ist dem zuständigen LV mitzuteilen. Das für eine LG erteilte Startrecht erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Verein zu einem früheren Zeitpunkt aus der LG ausgetreten ist.

  • Eine StG ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine innerhalb eines LV zum Zweck der Bildung von Staffeln und Mannschaften (Mannschaftsmeisterschaften).
  • Die StG hat keine Rechte an übergeordnete Verbände.
  • Näheres regeln die »Zusatzbestimmungen für Startgemeinschaften« (siehe unten), die vom BA Wettkampforganisation beschlossen, aber nur vom Verbandsrat in Kraft gesetzt werden können.

Zusatzbestimmungen zur Bildung von Startgemeinschaften

  • Startgemeinschaften können von maximal drei Vereinen eines Landesverbandes gebildet werden.
  • Ein Verein kann in den folgenden Altersklassen jeweils nur eine Startgemeinschaft (StG) bilden:
    • weibliche U 16/U 14
    • männliche U 16/U 14
    • weibliche U 20/U 18
    • männliche U 20/U 18
    • Frauen/weibliche U 23
    • Männer/männliche U 23
    • Seniorinnen
    • Senioren

  • Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck beim zuständigen LV zu beantragen. Der Antrag muss dort bis zum 30.11. eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
  • Die StG wird unter dem in dem Antrag frei gewählten Namen registriert. Der Name ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden. Die erzielten Einzelergebnisse im Rahmen einer Mannschaftsmeisterschaft werden in den Bestenlisten dem Stammverein des Athleten zugeordnet. Der in der Vereinbarung über die Bildung einer StG zuerst genannte Verein ist federführend und alleiniger Ansprechpartner für die Verbandsorganisationen.
  • In den Altersklassen, in denen eine StG gebildet ist, dürfen die beteiligten Vereine im laufenden Wettkampfjahr (1.1. - 31.12.) nicht mit einer eigenen Staffel- oder Mannschaftsmeisterschaft-Mannschaft an den betreffenden Disziplinen teilnehmen.
  • Bei dem Einsatz von Athleten in einer StG gelten die Übergangsbestimmungen in § 8 DLO entsprechend.
  • Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG muss schriftlich beim zuständigen LV bis zum 30.11. erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
  • Bei Regelung von Streitigkeiten gelten die Bestimmungen in § 16 DLO entsprechend.
  • Diese Zusatzbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Antragsformular